Initiative für eine gerechte Geburtshilfe in Deutschland - Information, Austausch, Diskussion.
Initiative für eine gerechte Geburtshilfe in Deutschland - Information, Austausch, Diskussion.

Fallbeispiel 1 einer Betroffenen - anonymisiertes Vorgehen

Die folgenden Dokumente wurden durch die betroffene Familie anonymisiert.

 

Herzlichen Dank für die Bereitstellung der umfangreichen Dateien (Anwaltschreiben, Stellungnahmen, Gutachten etc. im PDF-Format unten) und den erklärenden Begleittext. Es ermöglicht eine detailierte Einsicht in den langwierigen Prozess nach Gewalt in der Geburtshilfe, der weiteren Betroffenen ein realistisches Bild eines Prozesses geben und Mut machen kann. Weiter unten finden sich im Text die Erkenntnisse und wichtige Hinweise der Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens.

 

Die Veröffentlichung der Dokumente erfolgte seit Sommer 2018, umfangreich aktualisiert im März 2019 und Sommer 2020.

Begleittext der betroffenen Mutter

"Nachdem ich bei der Geburt unserer ersten Tochter in einem Krankenhaus im Februar 2013 schlimme Gewalterfahrungen machen musste, habe ich unsere zweite Tochter im Mai 2016 zu Hause geboren.

Unter anderem erfolgten bei meiner ersten Geburt bei vorzeitigem Blasensprung nur wenige Tage vor dem ausgerechneten Termin im Krankenhaus folgende nicht indizierte Eingriffe:

  • Unaufgeklärter, kontraindizierter Eingriff am Muttermund mit nicht aushaltbaren Schmerzen, danach ist mir das Blut die Beine heruntergelaufen. Keinerlei Reaktion auf unsere heftigen Reaktionen durch den Arzt und die ebenfalls anwesender Beleghebamme. Bereits die Untersuchung war von mir nicht gewünscht, weil die Hebamme kurz zuvor untersucht hatte.
  • Unnötig frühe Einleitung der Geburt mit Cytotec, wobei die Gabe von Cytotec bereits vor der Untersuchung / dem Eingriff für den Arzt feststand.
  • Zahlreiche vaginale Untersuchungen trotz gegenteiliger Darstellung im Vorfeld.
  • Gabe von Schmerzmitteln (u. a. Meptit) ohne Risikoaufklärung, trotz Wunsch, grundsätzlich ohne Schmerzmittel zu gebären.
  • Katheterisieren statt Toilettengang.
  • Kaum Positionswechsel, überwiegende Rückenlage auf dem sehr hoch gefahrenen Geburtsbett, am Ende in Fußstützen.
  • Gabe von Oxytocin zur Wehenförderung ohne Ankündigung und Risikoaufklärung, obwohl keine Wehenschwäche vorhanden war.
  • Kristellern mit dem Unterarm ohne Risikoaufklärung.
  • Dammschnitt ohne Ankündigung und Risikoaufklärung mit anschließendem Dammriss dritten Grades.

Nur wenige Tage nach der Hausgeburt unserer zweiten Tochter haben wir uns entschieden, die Geburt unserer ersten Tochter schonungslos aufzuklären und massiv rechtlich gegen das Erlebte vorzugehen.

Um Euch einen Einblick in den zwar langwierigen, aber für uns auf allen Ebenen sehr hilfreichen Weg zu bieten, habe ich im Folgenden unseren Weg dokumentiert und den zunächst anonymisierten Schriftverkehr verlinkt.

Die Veröffentlichung ist Ergebnis einer Interessenabwägung, bei der wir beim derzeitigen Verfahrensstand trotz allem versuchen, die Interessen der Gegenseite noch bestmöglich zu berücksichtigen. Wir haben deshalb die Schreiben mit höchster Sorgfalt anonymisiert. Sollte uns das nicht vollständig gelungen sein, bitten wir jeden Leser um sofortigen Hinweis. Daneben ist davon auszugehen, dass jeder Handelnde zu seinem Handeln steht und insofern keine Interessen der Gegenseite, der Ärztekammer oder der Gutachterkommission beeinträchtigt werden können.

Besonders relevante Teile der Geburtsakte findet Ihr hier [0 - Auszüge Geburtsakte].

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 [1 - 20160530 unsere Anforderung Geburtsakte und Aufklärung an Arzt Dr. B.] habe ich den „behandelnden“ Arzt Herrn Dr. B. zunächst um Aufklärung bisher nicht aufgeklärter Eingriffe gebeten und die Geburtsunterlagen angefordert. Da eine Antwort ausgeblieben ist, habe ich die Geschäftsleitung des Krankenhauses mit kurzer Frist um Unterstützung gebeten [2 - 20160615 unsere Anforderung Geburtsakte bei Geschäftsführung]. Da auch diese Bitte zunächst unbeantwortet geblieben ist, haben wir den Aufsichtsrat des Krankenhauses um Unterstützung gebeten [3 - 20160623 Anforderung Geburtsakte bei Aufsichtsrat]. Seit diesem Zeitpunkt hatten also alle Organe des Krankenhauses Kenntnis von den Vorkommnissen und damit die Gelegenheit, diese aufzuklären und dafür zu sorgen, dass derartige Dinge nicht mehr geschehen.

Die Geschäftsleitung des Krankenhauses hat schließlich mit Schreiben vom 21. Juni 2016 [4 - 20160621 Antwort Geschäftsführung mit Geburtsakte], das entsprechend zeitversetzt bei uns eingegangen ist, die Geburtsakte übersandt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorkommnissen wollte man jedoch nicht abgeben. Stattdessen wurde mir unverschämter Weise ein persönliches Gespräch mit dem „behandelnden“ Arzt angeboten.

Nach sorgfältiger Durchsicht der Geburtsakte habe ich der Geschäftsleitung mit Schreiben vom 24. Juni 2016 [5 - 20160624 unsere Antwort auf Schreiben 20160621] geantwortet, nachdem Belege fehlten und meine Nachfragen nach den nicht aufgeklärten Eingriffen und Vorkommnissen - welche ich nochmals wiederholt habe - nicht schriftlich beantwortet werden wollten. Daneben habe ich darum gebeten, dass offensichtlich irreführende Darstellungen der Behandlung Schwangerer und werdender Mütter auf der Internetseite des Krankenhauses korrigiert werden. Dies ist natürlich trotz mehrmaligem Hinweis noch nicht geschehen. Das Angebot, einen Gesprächstermin beim „behandelnden“ Arzt zu vereinbaren habe ich auch mit Blick auf den zu erwartenden Ausgang und die fehlende schriftliche Dokumentation natürlich abgelehnt.

Mit knappem Schreiben vom 29. Juni 2016 [6 - 20160629 Antwort Geschäftsführung auf unser Schreiben vom 20160624] wurde mir durch die Geschäftsleitung mitgeteilt, dass mir bereits alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Damit waren neben Behandlungsfehlern auch massive Datenschutzverstöße und nicht belegte Abrechnungspositionen ersichtlich. Die Geschäftsleitung hat mit diesem Schreiben bereits offengelegt, wie schlecht es um die Fehlerkultur, Einsicht und Übernahme von Verantwortung bestellt ist. Im weiteren Verlauf wird dieses noch deutlicher.

Mit Schreiben vom 05. Juli 2016 [7 - 20160705 unsere Antwort auf Schreiben 20160629] haben wir noch einmal explizit die gewalttätige Behandlung benannt, die massiven Datenschutzverstöße angesprochen und um Korrektur der Rechnungen gebeten.

Wie erwartet konnte die Geschäftsführung in Ihrer Antwort vom 11. Juli 2016 [8 - 20160711 Antwort Geschäftsführung auf unser Schreiben vom 20160705] in keinem Punkt Einsicht zeigen und hat sich dabei in absurde Argumentationen bezüglich der Datenschutzverstöße verstrickt. Besonders interessant war aber, dass die Geschäftsführung „unsere“ freiberuflich tätige Beleghebamme als Mitarbeiterin des Krankenhauses bezeichnet hat und damit die Abhängigkeit und das Verhalten der Hebamme dokumentiert hat.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 [9 - 20160716 unsere Antwort auf Schreiben 20160711] haben wir – neben der weiteren Konfrontation der Geschäftsführung mit den festgestellten Mängeln - einen Einblick in die sog. Dokumentenhistorie der Patientenakte verlangt, um Änderungen an und Zugriffe auf die Patientenakte nachvollziehen zu können. Bemerkenswert an der Antwort der Geschäftsführung vom 21. Juli 2016 [10 - 20160721 Antwort Geschäftsführung auf unser Schreiben vom 20160716] ist, dass uns kein Einblick in die Dokumentenhistorie gewährt werden sollte. Zudem hat sich die Geschäftsleitung ausdrücklich nur dafür entschuldigt, dass uns persönliche Daten einer anderen Patientin zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch um Entschuldigung gebeten, dass unsere – zudem noch zum Teil falschen – Daten ohne unsere Zustimmung an Dritte verschickt wurden.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 [11 - 20160729 unsere Antwort auf Schreiben 20160721] haben wir der Geschäftsführung des Krankenhauses mitgeteilt, dass wir die Datenschutzverstöße an die Datenschutzbeauftragten zur Prüfung weitergeben mussten. Ebenfalls haben wir aufgrund der Befürchtung eines langen und nervenaufreibenden Verfahrens einen Vorschlag für einen kurzfristigen Abschluss skizziert. Wir wären bereit gewesen, u. a. eine Bitte um Entschuldigung entgegenzunehmen, vertraulich zu behandeln und im Gegenzug auf rechtliche Schritte zu verzichten. Mit Schreiben vom 19. August 2018 [12 - 20160819 Antwort Geschäftsführung auf unser Schreiben vom 20160729] ist die Geschäftsleitung auf unseren Vorschlag natürlich nicht eingegangen.

Danach haben wir den Rechtsweg weiter vorbereitet und eine entsprechend engagierte und erfahrene Rechtsanwältin mandatiert.

Zunächst haben wir uns in Abstimmung mit unserer Rechtsanwältin und unserer Rechtsschutzversicherung (auch an dieser Stelle die deutliche Empfehlung an alle Eltern, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen) für ein Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer entschieden. Dieses Verfahren ist einerseits kostenlos (mit Ausnahme der anwaltlichen Begleitung), wird aber andererseits sehr kritisch gesehen, da das Verfahren von den ärztlichen Haftpflichtversicherungen mitfinanziert wird. Über die Stellungnahmen und das Verhalten der Gegenseite in diesem Verfahren konnten wir im Folgenden aber wertvolle Erkenntnisse für uns erlangen. Einen guten Eindruck von der Qualität des Verfahrens ergibt sich aus dem weiteren Verlauf dieses Textes.

Im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens haben wir mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 [13 - 20161013 unsere Anforderung Patientenakte unserer Tochter] beim Krankenhaus auch noch die Patientenakte unserer Tochter angefordert, die uns mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 [14 - 20161027 Antwort Geschäftsführung mit Patientenakte unserer Tochter] zur Verfügung gestellt wurde – wieder ohne proaktive Kommentierung von Mängeln.

Ebenfalls haben wir einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Professor für Frauenheilkunde und Geburtshilfe um Lesehilfe und Einschätzung zu den Vorkommnissen gebeten. Die Gespräche mit Herrn Professor H. waren sehr hilfreich. An dieser Stelle auch noch einmal einen ganz herzlichen Dank hierfür!

Mit Schreiben vom 10. November 2016 [15 - 20161109 Anschreiben an GAK] haben wir dann der Gutachterkommission u. a. die „Behandlung“ vor und bei der Geburt unserer Tochter vorgelegt. In die Anlage haben wir unsere Schilderungen der Vorkommnisse [[16 - 20161109 Schilderung Mutter als Anlage 1 zum Anschreiben 20161109] und [17 - 20161109 Schilderung Vater als Anlage 2 zum Anschreiben 20161109]] sowie die sehr gut von uns aufbereiteten Dokumentationen aufgenommen. So haben wir neben Ausdrucken auch eine CD-ROM mit den gescannten Belegen beigefügt. Auf dieser Basis haben wir grundsätzlich mit einem zügigen und regulären Verfahren gerechnet, sollten aber im Folgenden eines besseren belehrt werden.

Unsere Tochter ist hochgradig bzw. hochgradig bis an Taubheit grenzend schwerhörig. Neben der „Behandlung“ vor und bei der Geburt unserer Tochter haben wir der Gutachterkommission ebenso die falsche Hördiagnose unserer Tochter beim niedergelassenen Hals-Nasen-Ohren-Arzt Herrn Dr. A. vorgelegt, an den wir nach zahlreichen erfolglosen Hörtests im Krankenhaus (sog. OAE-Messungen vor und auch noch nach unserer Entlassung) gezielt verwiesen wurden. Im April 2013 stellte Herr Dr. A. aber angeblich fest, dass die sog. OAE in Ordnung seien. Die gemessenen Daten konnten uns von diesem Arzt im Mai 2016 aber leider nicht mehr vorgelegt werden, da das System inzwischen defekt und eine Datensicherung unterblieben sei. Natürlich ist ein Ausdruck nicht erfolgt, weil der Drucker defekt ist. Insgesamt komischerweise sehr viele blöde Zufälle und alle zu unseren Lasten. Da der Arzt dem Verfahren später nicht beitreten wollte, haben wir hier Klage eingereicht. Die Rechtskosten hierfür wurden ohne Zögern von unserer Rechtschutzversicherung übernommen. Trotz Klageeinreichung im Dezember 2017 konnte bis März 2019 vom Landgericht noch kein Gutachter benannt werden. Entgegen unserer ausdrücklichen Bitte sollte die gleiche regional zuständige Ärztekammer dem Landgericht Gutachtervorschläge machen mit dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Gutachter eine Begutachtung abgelehnt haben. Überraschung!

Mit Schreiben der Gutachterkommission vom 23. Februar 2017 [18 - 20170223 Antwort GAK] wurde uns dann u. a. die Stellungnahme von Herrn Dr. B. vom 02. Februar 2017 [19 - 20170223 Stellungnahmen Dr. B. 20170202 als Anlage] übersandt. In seiner Stellungnahme geht Herr Dr. B. zum Großteil gar nicht auf die konkreten Vorwürfe ein, sondern führt zu Punkten aus, die wir gar nicht an die Gutachterkommission adressiert haben. Zudem behauptet Herr Dr. B., er sei (von der Hebamme) gebeten worden, den Blasensprung zu verifizieren und er behauptet entgegen der Dokumentation, dass ein eindeutiger Fruchtwasserabgang nicht dokumentiert sei. Ebenfalls habe die „Untersuchung“ (übersetzt: brutale und nicht aufgeklärte Manipulation am Muttermund) eine „Konsequenz“ gehabt (übersetzt: mir ist das Blut die Beine hinuntergelaufen und durch den Eingriff ist das Infektionsrisiko angestiegen).

Mit Schreiben vom 06. März 2017 [20 - 20170306 unser Anschreiben an GAK mit Stellungnahme zu Dr. B 20170202] konnten wir die falschen Behauptungen von Herrn Dr. B. anhand der Dokumentation [0 - Auszüge Geburtsakte] einfach widerlegen sowie unseren Unmut und unser totales Unverständnis in Bezug auf die Stellungnahme von Herrn Dr. B. ausdrücken.

Unser Schreiben wurde dann wieder mit Schreiben der Geschäftsführung des Krankenhauses vom 07. April 2017 [21 - 20170407 Stellungnahme Geschäftsführer für Dr. B. zu unserem Schreiben vom 20170306] in der Form „beantwortet“, dass in keinem Punkt auf offensichtliche Fehler eingegangen wird. Außerdem wird die Behauptung aufgestellt, ich habe in einem meiner ersten Schreiben bestritten, das Dokument zur Cytotec-Aufklärung zu kennen. Erst nach mehreren ernsten Ermahnungen und Androhung von Konsequenzen wird erst viel später (siehe weiter unten) versucht, diese nachweislich falsche Behauptung zurückzunehmen bzw. doch noch zu rechtfertigen.

Bereits hier sei festgehalten, dass das Krankenhaus offensichtlich keinerlei Hemmungen besitzt, nachweislich falsche Darstellungen abzugeben und dass sich die Gutachterkommission für sämtliche Falschdarstellungen zumindest uns gegenüber nicht interessiert.

Die Stellungnahme der Geschäftsführung haben wir mit Schreiben vom 25. April 2017 [22 - 20170425 unser Anschreiben an GAK wegen Stellungnahme 20170407] beantwortet, wieder auf die falschen Darstellungen und Auffälligkeiten in der Dokumentation hingewiesen sowie weitere Argumente für das Verfahren geliefert.

Mit gleichtägigem Schreiben [23 - 20170425 unsere Anforderung Unterlagen bei Hebamme] haben wir „unsere“ Beleghebamme – die wir aufgrund ihrer eigentlich bemitleidenswerten Abhängigkeit zunächst außen vor lassen wollten – um einen Geburtsbericht und um Übersendung ihrer Aufzeichnungen gebeten.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 [24 - 20170517 Stellungnahme Dr. B. zu unserem Schreiben 20170425] behauptet Herr Dr. B., er habe alle unsere Schreiben beantwortet (was mindestens inhaltlich nicht zutrifft, wie die Dokumente zeigen) und er sei in den Einzelsituationen (unaufgeklärter gewalttätiger Eingriff bei Eingangsuntersuchung, unangekündigter Dammschnitt) nicht von uns angesprochen worden. Daneben weist er darauf hin, dass wir das Angebot einer vom Krankenhaus bezahlten Mediation unter ärztlicher Leitung nicht angenommen haben. Mit welchem Ergebnis hätten wir wohl bei so etwas rechnen müssen, wenn das Verfahren vor der Gutachterkommission wie schon zuvor und im Folgenden beschrieben abläuft?!

Um die offensichtlich falsche Behauptung von Herr Dr. B. in seinem Schreiben vom 02. Februar 2017, er sei (von der Hebamme) gebeten worden, den Blasensprung zu verifizieren, und es sei kein eindeutiger Fruchtwasserabgang dokumentiert sei, zu widerlegen, haben wir „unsere“ Beleghebamme mit Schreiben vom 18. Mai 2017 [25 - 20170518 unsere Anfrage an Hebamme wegen Stellungnahme Dr. B. 20170407] um Stellungnahme gebeten. Wie erwartet bestätigt Frau Z. diese Darstellung von Herrn Dr. B. mit Schreiben vom 23. Mai 2017 [26 - 20170523 Antwort Hebamme zu unserer Anfrage 20170511] nicht. Ansonsten konnte Frau Z. sich angabegemäß an nichts anderes erinnern.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2017 [27 - 20170606 unser Anschreiben an GAK nach Schreiben der Hebamme] haben wir das Schreiben „unserer“ Beleghebamme an die Gutachterkommission weitergeleitet und gleichzeitig auf einen weiteren Dokumentationsfehler hingewiesen.

Aufgrund von Überschneidungen auf dem Postweg teilte unsere Anwältin der Gutachterkommission mit Schreiben vom 19. Juni 2017 [28 - 20170619 unsere Anwältin an GAK dass alles gesagt ist] mit, dass nun alles gesagt sei, dass der professionellen Aufarbeitung der Vorzug vor direkten Gesprächen mit dem Krankenhaus zu geben war und dass die Gegenseite keine Belege für die falsche Behauptung im Schreiben vom 07. April 2017 (siehe oben) vorlegen kann.

Mit Schreiben der Gutachterkommission vom 11. Juli 2017 [29 - 20170711 GAK fragt nach Aktenzeichen Strafanzeige und Anlage Krankenhaus] wurden wir dann zu unserer Überraschung gebeten, mitzuteilen, bei welcher Staatsanwaltschaft und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren anhängig sei, nachdem das Krankenhaus die Gutachterkommission mit Schreiben vom 05. Juli 2017 über ein Aktenzeichen der Kriminalpolizei informierte.

Hintergrund ist, dass wir – in Abstimmung mit unserer Anwältin über eine andere spezialisierte Kanzlei - zwischenzeitlich Strafanzeige wegen der Datenschutzverletzungen gestellt haben und Herr Dr. B. dabei ins Fadenkreuz der Ermittler von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten war.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 [30 - 20170717 unsere Anwältin an GAK dass Strafanzeige wg Datenschutz nicht relevant] drückte unsere Anwältin ihre Verwunderung über die Vorgehensweise der Gegenseite aus, weist darauf hin, dass offensichtlich zusätzlich ein Schreiben der Gegenseite vom 16. Juni 2017 vorliegt, das uns nicht bekannt ist und erläutert den Hintergrund der Strafanzeige.

Mit Schreiben der Gutachterkommission vom 24. Juli 2017 [31 - 20170724 GAK an uns dass Verfahren fortgesetzt wird] wurde uns dann erwartungsgemäß mitgeteilt, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

Nachdem uns das Schreiben der Gegenseite vom 16. Juni 2017 immer noch nicht vorgelegt wurde, erinnerte unsere Anwältin mit Schreiben vom 09. August 2017 [32 - 20170809 unsere Anwältin an GAK mit Bitte um Schreiben Dr. B. 20170616] an die Übersendung.

Mit Schreiben vom 14. August 2017 übersandte uns die Gutachterkommission endlich das Schreiben von Herrn Dr. B. vom 16. Juni 2017 [33 - 20170818 GAK übersendet uns angeforderte Bitte von Dr. B. um Einstellung des Verfahrens], in dem dieser mit Verweis auf die Strafanzeige und die Statuten der Gutachterkommission das Verfahren vor der Gutachterkommission einstellen lassen will.

Bereits an dieser Stelle verdichten sich die Hinweise, dass die Gutachterkommission Täuschungs- und Verzögerungsversuche nicht unbedingt erkennen möchte und dass die Gegenseite alles tut, um eine Aufklärung zu verhindern bzw. zu verzögern.

Mit Schreiben vom 22. August 2017 [34 - 20170822 GAK übersendet uns Entwurf Gutachtenauftrag] wurde uns durch die Gutachterkommission der zumindest für uns leicht verständliche Entwurf des Gutachtenauftrages zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf wurde mit Schreiben unserer Anwältin vom 01. September 2017 [35 - 20170901 unsere Anwältin mit Freigabe Entwurf Gutachtenauftrag und unserer Stellungnahme an GAK] zügig freigegeben. Da im Gutachtenentwurf sämtliche inhaltlichen Aspekte fehlen, bat unsere Anwältin um Bestätigung, dass neben der Dokumentation auch alle Stellungnahmen in die Begutachtung einbezogen werden. Als Anlage fügte unsere Anwältin eine Stellungnahme von uns bei, in der wir u. a. unseren Unmut über den Täuschungsversuch von Herrn Dr. B. zum Ausdruck bringen, noch einmal darauf hinweisen, dass die falsche Behauptung im Schreiben vom 07. April 2017 (siehe oben) noch immer nicht richtiggestellt wurde und um unbeeinflusste, korrekte und zügige Begutachtung vor dem Hintergrund möglicher Verjährung im Februar 2018 und bereits durch die Gegenseite verursachter Verzögerungen bitten. Zu diesem Zeitpunkt mussten wir davon ausgehen, dass der Gutachtenauftrag zeitnah und nicht erst am 25. Oktober 2017 von der Gutachterkommission an den Gutachter versendet wird.

Um der Gutachterkommission abschließend den Nachweis zu erbringen, dass sich die Strafanzeige ausschließlich auf datenschutzrechtliche Aspekte bezieht und deshalb irrelevant für das Verfahren vor der Gutachterkommission ist, hat unsere Anwältin der Gutachterkommission mit Schreiben vom 28. September 2017 [36 - 20170928 unsere Anwältin mit den Stellungnahmen zur Strafanzeige Datenschutz an GAK] eine Kopie der Strafanzeige [37 - 20170928 z Anlage 1 - 20170425 unsere Strafanzeige Datenschutz an Staatsanwaltschaft], eine Kopie der Stellungnahme der Anwältin von Herrn Dr. B. vom 31. August 2017 [38 - 20170928 z Anlage 2 - 20170831 Stellungnahme Datenschutz Anwältin von Dr. B.] mit wieder leicht nachweisbaren Falschdarstellungen und der Information, dass sich „unsere“ Beleghebamme zu einer Falschaussage hinreißen lassen würde, sowie die Stellungnahme unseres Anwaltes vom 26. September 2017 [39 - 20170928 z Anlage 3 - 20170926 unsere Stellungnahme an Staatsanwaltschaft] übersandt. Leider wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. November 2017 [40 - 20170928 zur Info - 20171130 Einstellungsmitteilung Staatsanwaltschaft] eingestellt, weil wir leider zu spät Strafanzeige gestellt haben bzw. weil nach Angaben des Krankenhauses (!) gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Verantwortlicher ermittelt werden konnte. Auf eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens haben wir dennoch verzichtet, weil wir die Vorweihnachtszeit genießen und die Störungen reduzieren wollten.

Die Zeit bis zur Vorlage des Gutachtens wollten wir produktiv nutzen.

Da wir mittlerweile Zweifel an der Korrektheit des Verfahrens haben mussten, haben wir in Abstimmung mit unserer Anwältin die Gutachterkommission direkt per Mail vom 30. November 2017 um Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2017 [41a - 20171201 - Akteneinsicht nicht möglich - Gutachtenauftrag erst verspätet versandt] teilte uns die Gutachterkommission mit, dass die Akteneinsicht nicht möglich sei, da die Akte im Original am 25. Oktober 2017 an den Gutachter versandt worden sei. Auch wurde unserem den Regularien entsprechendem Verlangen um Akteneinsicht in den Geschäftsräumen der Gutachterkommission nicht entsprochen. Damit wurde klar, dass die Gutachterkommission trotz unserer expliziten Bitte um zügige Begutachtung vor dem Hintergrund möglicher Verjährung im Februar 2018 und bereits durch die Gegenseite verursachter Verzögerungen den von uns freigegebenen Gutachtenauftrag erst sieben Wochen später versendet hat!

Mit Schreiben unserer Anwältin vom 05. Dezember 2017 [41b - 20171205 unsere Anwältin an GAK wg Aufklärung Falschaussage Geschäftsführer] bat diese die Gutachterkommission um Unterstützung bei der Aufklärung der Falschaussage der Geschäftsleitung des Krankenhauses vom 07. April 2017. Zu unserer Überraschung wurde uns mit Schreiben der Gutachterkommission vom 12. Dezember 2017 [42 - 20171212 GAK ist nicht zuständig wg Aufklärung Falschaussage Geschäftsführer] mitgeteilt, dass die Klärung dieser Frage nicht in den Aufgabenbereich der Gutachterkommission falle, das Schreiben aber an das Krankenhaus weitergeleitet werde. Das Krankenhaus versuchte dann mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 [43 - 20171227 Antwort Geschäftsführer zu Falschaussage], die Falschaussage mit einem Verweis auf ein der Gutachterkommission bekanntes Schreiben, das zudem genau das Gegenteil des Behaupteten ausdrückt, zu belegen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 [44 - 20180119 unsere Anwältin an Geschäftsführer wegen Falschaussage] nimmt unsere Anwältin das Schreiben der Geschäftsführung des Krankenhauses mit scharfem und gleichzeitig belustigtem Unterton förmlich auseinander und stellt in Aussicht, dass der Aufsichtsrat des Krankenhauses bei unterbleibender Richtigstellung um Richtigstellung gebeten wird. Die Geschäftsleitung versucht dann mit Schreiben vom 06. Februar 2018 [45 - 20180206 Antwort Geschäftsführer zu Falschaussage] die falsche Behauptung zurückzunehmen, nicht jedoch ohne Versuch, die Falschaussage irgendwie anders zu begründen.

Dieses Schreiben beantwortet unsere Anwältin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 [46 - 20180220 unsere Anwältin an Geschäftsführer wegen Falschaussage], um die weiteren Ausführungen der Geschäftsführung des Krankenhauses zum alternativen Beleg der Falschaussage zu widerlegen.

Nachdem unsere Anwältin die Gutachterkommission mit Schreiben vom 02. März 2018 nach dem Stand der Begutachtung fragte, wurde uns von der Gutachterkommission mit Schreiben vom 06. März 2018 das auf den 29. Januar 2018 datierte und mit einem Eingangsstempel der Gutachterkommission vom 05. März 2018 datierte „Gutachten“ [47 - 20180306 Gutachten der GAK] übersandt.

Der Gesamteindruck vom „Gutachten“ war wie schon erwartet schockierend. Bereits beim ersten Lesen ist aufgefallen, dass das „Gutachten“ zahlreiche Verstöße gegen die selbst für Laien gut verständlichen Hinweise für das Gutachten (allgemeine Hinweise, Hinweise und rechtliche Erläuterungen zu Inhalt und Aufbau des Gutachtens, Statut) der Gutachterkommission, zumindest uns vorgelegt mit Schreiben der GAK vom 22. August 2017, zeigt und insgesamt Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vermissen lässt. Dem Leser sollten sich recht schnell der Auftrag des Gutachters und das Ziel des ganzen Verfahrens erschließen.

Mit Schreiben vom 27. März 2018 [48 - 20180327 unsere Anwältin an GAK mit unserer Stellungnahme] äußerte unsere Anwältin bereits deutliche Kritik am „Gutachten“, äußerte bereits den Verdacht auf weitere Datenschutzverstöße, bat um kurzfristige Akteneinsicht und übersandte der Gutachterkommission unsere Stellungnahme [49 - 20180327 Stellungnahme zum Gutachten]. Wir nutzten die Stellungnahme in Vorbereitung auf die nächsten Schritte, um den bisherigen Verlauf noch einmal komprimiert darzustellen und das „Gutachten“ vollständig auseinanderzunehmen und sämtliche Belege, Hinweise und Argumente sowie falsche Darstellungen der Gegenseite noch einmal darzulegen. Unserer Stellungnahme beigelegt haben wir deutliche Antworten [50 - 20180327 Anlage zur Stellungnahme Antworten Prof. H. 20180118] von Herrn Professor H., Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Professor für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, auf unsere gezielten Fragen zur Geburtsakte und zum Geburtsverlauf, die wir diesem vorgelegt haben, als sich unsere Zweifel am Verfahren vor der Gutachterkommission immer mehr verstärkten. Eine Durchschrift unserer Stellungnahme hat unsere Anwältin an den Präsidenten der Ärztekammer und an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Krankenhauses versendet.

Mit Schreiben vom 10. April 2018 [51 - 20180410 GAK will nun abschließendes Gutachten erstellen] bestätigt uns die Gutachterkommission, dass nun ein abschließendes Gutachten erstellt werden soll, geht aber in keinster Weise auf die von uns vorgetragenen Kritikpunkte am bisherigen Verfahren und am „Gutachten“ ein. Ebenfalls übersendet die Gutachterkommission mit diesem Schreiben entgegen ihrer eigenen Regularien und entgegen unserem Wunsch um Akteneinsicht in den Räumen der Gutachterkommission die Verfahrensakte zur Einsicht an unsere Anwältin.

Deutlich zeitversetzt erreichte uns ein auf den 18. April 2018 datiertes Schreiben des Herrn Dr. B. [52 - 20180418 Stellungnahme Dr. B. zu unserer Stellungnahme 20180327] als Reaktion auf unsere Stellungnahme vom 27. März 2018 zum „Gutachten“. Darin versuchte Herr Dr. B. wem auch immer einen Überblick über die Entwicklung einer Leitlinie zum Vorgehen bei vorzeitigem Blasensprung zu geben und hiermit selektiv zu arbeiten. Unverschämterweise behauptet Herr Dr. B. daneben, dass die frühzeitige Gabe des Antibiotikums als Reaktion auf eine Information aus einem Gespräch mit uns erfolgt sei (warum ist dieses nicht dokumentiert?) und nicht aufgrund der brutalen und nicht aufgeklärte Manipulation am Muttermund, nach der mir das Blut die Beine hinuntergelaufen ist und durch die das Infektionsrisiko angestiegen ist. Daneben versucht Herr Dr. B. eine Verbindung zwischen dem Verfahren und Herrn Prof. Dr. H., der uns mit Antworten auf Fragen zum Geburtsverlauf und zur Geburtsakte unterstützt hat, zu konstruieren und Herrn Prof. Dr. H. anhand einer Buchrezension zu diskreditieren. Auf die anderen Punkte möchte Herr Dr. B. natürlich weiterhin nicht eingehen. Abschließend verneigt Herr Dr. B. sich noch vor dem „Gutachter“ Herrn Prof. W. und beklagt sich zu allem Überfluss noch, dass wir das Verfahren und das Verhalten der Beteiligten scharf kritisieren und auf offensichtliche Falschaussagen aufmerksam machen.

Die Stellungnahme von Herrn Dr. B. zum Grund der Antibiose und zu den Ausführungen zu Herrn Prof. H. parieren wir dann mit Stellungnahme vom 12. Mai 2018 [53 - 20180512 unsere Stellungnahme zur Stellungnahme Dr. B. 20180418], in der wir auch alle Beteiligten nochmals in die Pflicht nehmen. Eine Durchschrift geht wieder an den Präsidenten der Ärztekammer und an den Aufsichtsratsvorsitzenden des Krankenhauses.

Im Antwortschreiben vom 30. April 2018 [54 - 20180430 unsere Stellungnahme mit Hinweis auf Datenschutzverstößen und Akteneinsicht] zum Schreiben der Gutachterkommission vom 10. April 2018 (s. o.) und nach Akteneinsicht weist unsere Anwältin auf die unnötig lange Verfahrensdauer hin und stellt fest, dass die Qualität des „Gutachtens“ auch nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls hinterfragt unsere Anwältin, warum die Gutachterkommission der Haftpflichtversicherung von Herrn Dr. B. für ein derartiges „Gutachten“ eine Kostenpauschale in Rechnung stellt und die Haftpflichtversicherung auch noch bereit sei, die Kostenpauschale zu zahlen. Daneben ergab die Akteneinsicht Datenschutzverstöße in der Form, dass unser vollständiges Schreiben vom 10. November 2016 auch an Herrn Dr. A., der im April 2013 angeblich feststellte, dass die sog. OAE bei unserer Tochter in Ordnung gewesen seien und uns die gemessenen Daten im Mai 2016 nicht mehr vorlegen konnte, übersendet hat. Damit wurden intime Daten an einen Dritten, der nicht Verfahrensbeteiligter ist, weitergeleitet. Im laufenden Klageverfahren gegen Herrn Dr. A. wird nun auf das „Gutachten“ von Herrn Prof. W. verwiesen, was auch die deplatzierten Aussagen zu Herrn Dr. A. im Gutachten erklärt. Unsere Anwältin bittet die Gutachterkommission zu diesen Punkten um Stellungnahme und warum von der Gutachterkommission angeforderte Unterlagen nicht eingereicht und nicht nachgehalten wurden.

Die Antwort der Gutachterkommission vom 09. Mai 2018 [55 - 20180509 Stellungnahme der GAK zu unserer Stellungnahme 20180430] war wie erwartet lächerlich: Auf die konkreten Fehler wird nicht oder ausweichend und uneinsichtig geantwortet.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 [56 - 20180518 Stellungnahme zum Schreiben der GAK vom 20180509] nehmen wir die Gutachterkommission noch einmal in die Verantwortung und konfrontieren diese mit den bisher nicht oder nicht zufriedenstellend beantworteten Kritikpunkten und Fehlleistungen.

Die Antwort der Gutachterkommission vom 30. Mai 2018 [57 - 20180530 GAK möchte nicht antworten auf unser Schreiben vom 20180518] spricht für sich: Man habe die Akten im Interesse einer zügigen Begutachtung versendet und die Beantwortung unseres Schreibens zurückgestellt.

Mit Schreiben unserer Anwältin vom 29. Mai 2018 [58 - 20180529 unsere Anwältin an Geschäftsführer wegen Korrektur falscher Daten] bat diese die Geschäftsführung des Krankenhauses um Korrektur der dem Krankenhaus aus dem Schriftverkehr bekannten fehlerhaften Gesundheitsdaten. Mit Schreiben vom 07. Juni 2018 [59 - 20180607 Geschäftsführer verweigert Korrektur der falschen Daten] verweist die Geschäftsführung des Krankenhauses auf das (noch) laufende Verfahren vor der Gutachterkommission und will bis zur Korrektur der falschen Daten den Ausgang des Verfahrens abwarten, obwohl ein Teil der falschen Daten das Verfahren nicht betrifft und die Fehler einfach zu offenkundig sind.

Mit Schreiben unserer Anwältin vom 19. Juni 2018 und unserer Anlage vom 18. Juni 2018 [60 - 20180618 Beendigung Verfahren vor GAK] beenden wir das Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer mit Verweis auf die die Mängel im Verfahren und in der Begutachtung, unterbinden eine weitere „Begutachtung“ und stellen fest, dass alle Organe sowohl des Krankenhauses als auch der Ärztekammer über den Fall informiert sind. Eine Durchschrift ging natürlich wieder an den Präsidenten der Ärztekammer.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 [61 - 20180628 Bestätigung der Beendigung des Verfahrens vor der GAK] bestätigt der Vorsitzende der Gutachterkommission die Beendigung des Verfahrens und kündigt eine Stellungnahme für Ende August an.

Die Stellungnahme des Vorsitzenden der Gutachterkommission geht mit Schreiben vom 03. September 2018 [62 - 20180903 Stellungnahme der GAK ] ein. Die Stellungnahme spricht für sich. Die Krönung ist eine Rüge an unsere Rechtsanwältin wegen einer Wortwahl.

Mit Schreiben vom 21. September 2018 [63 - 20180921 Antwort auf Stellungnahme GAK zum Verfahren] antworten wir ohne unsere Rechtanwältin, um dem Vorsitzenden der Gutachterkommission gegenüber noch mehr Klartext sprechen zu können. Wie wir gesehen haben, ist der Herr ja lediglich in Bezug auf die Wortwahl unserer Anwältin empfindlich. In unserem Schreiben nehmen wir seine ziemlich umfänglich auseinander. Eine Durchschrift geht wieder an den Vorsitzenden der Ärztekammer.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 [64 - 20181012 Antwort GAK-Vorsitzender auf Schreiben 20180921] zeigt der Vorsitzende der Gutachterkommission, dass offensichtlich Wille und/oder Fähigkeit zu einer Auseinandersetzung mit Argumenten und Kritik fehlen. Das bringen wir in unserer Antwort vom 23. Oktober 2018 [65 - 20181023 Antwort an GAK-Vorsitzenden auf Schreiben 20181012] zum Ausdruck und verlangen nochmals abschließend, dass uns das juristische Mitglied der Gutachterkommission benannt wird, dem das Gutachten von Herrn Prof. W. zum Abgleich mit den Regularien vorgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 05. November 2018 [66 - 20181105 Antwort GAK-Vorsitzender auf Schreiben 20181023] benennt uns der Vorsitzende der Gutachterkommission das für das Gutachten zuständige juristische Mitglied.

Bereits mit Schreiben vom 21.September 2018 [67 - 20180921 Anschreiben an Gesundheitsministerium] haben wir unseren Fall dem Gesundheitsministerium des Landes als juristische Aufsicht der Ärztekammer vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06. März 2019 [68 - 20190306 Schreiben Gesundheitsministerium an Ärztekammer] übersandte uns das Landesgesundheitsministerium ein Schreiben an die Ärztekammer als Reaktion auf unsere Beschwerde. Die Bearbeitungsdauer wurde uns in Telefonaten in der Zwischenzeit mit Abwesenheiten der Bearbeiter begründet. Obwohl das Ministerium nur die Rechtsaufsicht und nicht die Fachaufsicht über die Ärztekammer führt, moniert das Ministerium die Qualität des Gutachtens als weder den formellen noch den inhaltlichen Anforderungen genügend. Insbesondere die Begutachtung des „ärztlichen“ Handelns beim Eingriff bei der Eingangsuntersuchung wird hier herausgestellt.

Wie das Ministerium allerdings zu dem Ergebnis kommt, dass die rechtliche Prüfung des Ablaufs des Verfahrens keine Verstöße gegen Regelungen des Heilberufsgesetzes sowie des Status der Gutachterkommission festgestellt hat, bleibt für jeden Betrachter mit Blick auf den Schriftverkehr rätselhaft. Schließlich wurde uns wesentlicher Schriftverkehr nicht vorgelegt, die Einreichung angeforderte Hygieneunterlagen wurden nicht nachgehalten, ein abgestimmter Gutachtenauftrag wurde mehrere Wochen nicht versendet, die formelle und inhaltliche Prüfung des Gutachtens hat nicht aufgedeckt, dass das Gutachtens weder den formellen noch den inhaltlichen Anforderungen genügt,… Das lassen wir jetzt einfach mal so stehen.

 

Nach  Eingang des Schreibens haben wir unsere Strafanzeige/Strafantrag gegen unbekannt sowie die namentlich erwähnten Personen wegen aller in Betracht kommenden Delikte finalisiert. In Strafanzeige/Strafantrag weisen wir bereits darauf hin, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Taten besteht.

 à Hinweis an Mascha, dass der letzte Absatz ersetzt werden muss

Am 15. April 2019 haben wir persönlich die Strafanzeige [69 - 20190415 Strafanzeige] bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Leider hatten wir anders als erhofft nicht die Gelegenheit, die Strafanzeige mit persönlichen Erläuterungen direkt bei einem Staatsanwalt abzugeben, sondern konnten diese nur an eine hoffentlich nur wegen ihres Heuschnupfens übellaunige Mitarbeiterin übergeben. Eine Eingangsbestätigung konnte uns auch nicht ausgehändigt werden.

Mit Schreiben vom 12. November 2019 [70 - 20191112 Einstellungsbescheid Staatsanwaltschaft] wurde uns von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Begründet wurde dieses mit der Einstufung der Schweregrades der Körperverletzung und der Verjährung. Ein öffentliches Interesse wurde nicht erkannt. Beachtlich ist, dass noch nicht einmal Paragraphen richtig bezeichnet werden konnten. Dass keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zur hochgradigen bzw. hochgradig bis an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit unserer Tochter erkannt werden konnten, ist auch darauf zurückzuführen, dass eine Einsicht der Staatsanwaltschaft in das parallel verlaufende Klageverfahren vor dem Landgericht wegen der unterbliebenen Diagnose der Hörschädigung erfolglos sein musste. Das Krankenhaus hat nämlich dem Landgericht trotz besserer Kenntnis falsche Daten bezüglich der Hörtests übermittelt. Unseren Aufforderungen, die Daten endlich zu korrigieren, wurde mehrfach nicht nachgekommen. Auf Basis dieser falschen Daten wurde von einer von der vorbefassten Ärztekammer benannten Gutachterin trotz unserer eindringlichen Hinweise auf die falschen Date ein völlig fehlerhaftes Gutachten erstellt, dass jedoch zwischenzeitlich korrigiert wurde. Inzwischen wurden wir vom Datenschutzbeauftragten auch darüber informiert, dass ein Bußgeldverfahren gegen das Krankenhaus eröffnet wurde. Dieses Verfahren konnten wir mit zahlreichen Belegen zu Datenschutzverstößen und zur Verweigerung der Korrektur falscher Daten unterstützen. Der Schriftverkehr hierzu würde aber zu weit führen.

Mit Schreiben vom 22. November 2019 [71 - 20191122 Beschwerde an Generalstaatsanwaltschaft] haben wir Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingereicht.

Mit auf den 31. Januar 2020 datiertem Schreiben – eingegangen bei uns am 06. Februar 2020 [72 - 20200131 Abweisung Beschwerde durch Generalstaatsanwaltschaft] wurde unsere Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen.

Unsere Anwältin hat mit Schreiben vom 02. März 2020 [73 - 20200302 Antrag gerichtliche Entscheidung gegen Einstellung an OLG] – aus unserer Sicht fristgemäß – beim zuständigen Oberlandesgericht  gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft beantragt.

Mit Schreiben vom 02. April 2020 [74 - 20200402 Antrag wird vom OLG als unzulässig verworfen] hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die hier aufgezählten Gründe sprechen für sich. Fehler in der Entscheidung sind offensichtlich, leider können wir nicht die gleichen Maßstäbe an die Entscheidung anlegen wie das OLG an unseren Antrag.

Es ist festzuhalten, dass die „Ermittlungen“ ohne eine einzige persönliche Aussage und ohne eine einzige Vernehmung stattgefunden haben.

Abschließend sind wir erschrocken, wie schwer es Opfern von Gewalt unter dem Deckmantel der Medizin gemacht wird, Geschehenes aufzuarbeiten sowie Aufklärung und Wiedergutmachung zu erlangen.  Das Rechtssystem und das Gesundheitswesen wirken hier offensichtlich einfach zu gut zusammen, um wirklich zu objektiven Einsichten zu gelangen.

 

Das haben wir im Nachhinein aus unserem Vorgehen gelernt:

  • Man sollte sich immer im Vorhinein auf verschiedensten Kanälen über ein so besonderes und einschneidendes Ereignis wie eine Geburt informieren, quer denken, Alternativen bedenken, ganz genau wissen, was man für sich möchte und unbedingt einen Geburtsplan verfassen, den alle an der Geburt beteiligten unterschreiben sollten. Sicher würde uns das, was wir erleben mussten, auch in einem Krankenhaus kein zweites Mal passieren.
  • Wie viel Leid hätten wir uns gespart und wie viel Qualitätszeit hätten wir gewonnen, wenn wir in der Situation selbst entsprechend richtig reagiert hätten. Verlasst Euch auf Eure eigene Intuition. Das, was sich falsch anfühlt, ist es in aller Regel auch. Wir machen uns den Vorwurf, währendes des Eingriffs bei der Eingangsuntersuchung nicht sofort angemessen gehandelt zu haben. Dieser Teil war der Auftakt zu sinnloser Gewalt an allen Fronten.
  • Solltet ihr dennoch schlimme Gewalterfahrungen im Rahmen der Geburt machen, stellt unbedingt zeitnah eine Strafanzeige bei der örtlichen Polizei. Hierdurch vermeidet ihr Fristüberschreitungen und kommt mit Menschen ins Gespräch, die sich emotional auf Euch und Eure Belange einlassen können. Wir haben den Fehler gemacht, den recht anonymen schriftlichen Weg über die Staatsanwaltschaft zu gehen. Wir  hatten auch hier mindestens auf ein erläuterndes Gespräch gehofft, doch dieses hat leider nicht stattgefunden.
  • Ob uns der Weg über die, in unseren Augen keineswegs unabhängige, Gutachterkommission der Ärztekammer weiter geholfen hat, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Sicherlich sind hier viele belegbare Widersprüche der handelnden Personen zu Tage getreten, doch wurden diese an keiner Stelle adäquat bewertet oder gar Konsequenzen daraus gezogen. Ganz klar wurde das Verfahren in die Länge gezogen und wir haben hierdurch wichtige Fristen verstreichen lassen.
  • Ihr lernt mit der Zeit, Euch ein dickes Fell zuzulegen, viele Gespräche mit Eurem Partner, Euren  Anwälten und anderen Betroffenen helfen Euch, mit dem Erlebten umzugehen, auch wenn es immer wieder schmerzhaft ist, an die schlimmen Ereignisse aus der Vergangenheit erinnert zu werden. Daher können wir Euch nur dazu raten, nicht die Augen zu verschließen und alles zu verdrängen, das kostet am Ende möglicherweise nur die Selbstachtung und die Beziehung zu Eurem Partner. Bleibt standhaft, wehrt Euch und stellt unbedingt zeitnah Strafanzeige.
  • Auch wenn wir ehrlicherweise frustriert auf einen langen Weg der Aufarbeitung ohne endgültige Aufklärung und Sühne zurückblicken, sind wir doch froh, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben und hoffen, dass wir vielleicht dem ein oder anderen mit Hilfe unserer Unterlagen und Erfahrungen auf dem eigenen Weg unterstützen können. "

Dokumente

0 - Auszüge Geburtsakte.pdf
PDF-Dokument [7.1 MB]
Anlage 5 bis 16 - zwölf einzelne Dokumente - u.a. Schriftwechsel Geschäftsführung
"unsere Antwort auf das Schreiben", "Antwort der Geschäftsführung" (je 3x), Anforderung der Patientenakte der Tochter, Anschreiben an GAK, Schilderung der Mutter als Anlage
teil2.zip
Archivdatei im ZIP Format [8.1 MB]
Anlage 17 - 26 - zehn einzelne Dokumente
Inhalt u.a.: "Schilderung des Vaters", "Stellungnahme GAK", "Stellungnahme Dr. B"
teil3.zip
Archivdatei im ZIP Format [7.7 MB]
Anlage 27 - 37 - zehn einzelne Dokumente
"Anschreiben - Strafanzeige Datenschutz", "Anschreiben GAK nach Schreiben der Hebamme"
teil4.zip
Archivdatei im ZIP Format [6.6 MB]
Anlage 38 - 44 - sieben einzelne Dokumente
u.a. "Antwort Geschäftsführung zur Falschaussage", "Schreiben der Anwältin wegen Falschaussage"...
teil5.zip
Archivdatei im ZIP Format [7.3 MB]
Anlage 45 - 48 - vier einzelne Dokumente
u.a. "Gutachten DAK"
teil6.zip
Archivdatei im ZIP Format [7.0 MB]
Anlage 49 - Stellungnahme zum Gutachten
Teil 7 - 49 - 20180327 Stellungnahme zum[...]
PDF-Dokument [11.0 MB]
Anlage 50 - 55 - fünf einzelne Dokumente
u.a. "Stellungnahme zum Gutachten - Anlage", "Stellungnahme von Dr. B", Hinweise zu Datenschutzverstößen
teil8.zip
Archivdatei im ZIP Format [7.8 MB]
Anlage 55 - 62 - acht einzelne Dokumente
u.a. "Bestätigung der Beendigung des Verfahrens vor der GAK", "Stellungnahme der GAK"
teil9.zip
Archivdatei im ZIP Format [7.6 MB]
Anlage 63 - 67 - fünf einzelne Dokumente
u.a. "Anschreiben an Gesundheitsministerium", "Schriftwechsel GAK-Vorsitzender"
teil10.zip
Archivdatei im ZIP Format [5.0 MB]
Anlage 68 - Schreiben Gesundheitsministerium
68 - 20190306 Schreiben Gesundheitsminis[...]
PDF-Dokument [1.7 MB]
Anlage 69 - Strafanzeige
68 - 20190306 Schreiben Gesundheitsminis[...]
PDF-Dokument [1.7 MB]
Anlage 70 - Einstellungsbescheid Staatsanwaltschaft
70 - 20191112 Einstellungsbescheid Staat[...]
PDF-Dokument [867.1 KB]
Anlage 71 - Beschwerde an Generalstaatsanwaltschaft
71 - 20191122 Beschwerde an Generalstaat[...]
PDF-Dokument [2.2 MB]
Anlage 72 - Abweisung der Beschwerde durch Generalstaatsanwaltschaft
72 - 20200131 Abweisung Beschwerde durch[...]
PDF-Dokument [1.3 MB]
Anlage 73 - Antrag gerichtliche Entscheidung
73 - 20200302 Antrag gerichtliche Entsch[...]
PDF-Dokument [12.7 MB]
Anlage 74 - Antwort OLG - Antrag unzulässig
74 - 20200402 Antrag wird vom OLG als un[...]
PDF-Dokument [1.5 MB]

Stand: 09.11.2023

Besucher seit Juni 2014:

Druckversion | Sitemap
{{custom_footer}}